735.1
ENTG
CH-SG
Art. 72 Enteignungsgesetz (EntG) - Übergangsbestimmungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 72 EntG · Übergangsbestimmungen
1. Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2. Dieses Gesetz wird angewendet auf
a) Schätzungen, wenn nach bisherigem Recht noch keine Schätzungskommission eingesetzt worden ist;
b) Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren.