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735.1 ENTG CH-SG

Art. 71 Enteignungsgesetz (EntG) - Aufhebung bisherigen Rechts

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 71 EntG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über die Expropriation vom 4. Juli 1898 wird aufgehoben.

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