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735.1 ENTG CH-SG

Art. 7 Enteignungsgesetz (EntG) - Berechtigung

II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
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Art. 7 EntG · Berechtigung

1. Enteignungsberechtigt sind Staat und politische Gemeinde.

2. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht anderen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und Privaten übertragen, wenn sie einen Enteignungsgrund haben.

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