735.1
ENTG
CH-SG
Art. 7 Enteignungsgesetz (EntG) - Berechtigung
II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
Art. 7 EntG · Berechtigung
1. Enteignungsberechtigt sind Staat und politische Gemeinde.
2. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht anderen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und Privaten übertragen, wenn sie einen Enteignungsgrund haben.