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735.1 ENTG CH-SG

Art. 60 Enteignungsgesetz (EntG) - Ergänzende Vorschriften

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 60 EntG · Ergänzende Vorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über

a) Organisation und Zuständigkeit der Schätzungskommission;

b) das Schätzungsverfahren;

c) die Auszahlung der Entschädigung durch das Grundbuchamt.

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