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735.1 ENTG CH-SG

Art. 59 Enteignungsgesetz (EntG) - Strafbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 59 EntG · Strafbestimmung

1. Wer Pfähle oder andere Zeichen, die bei vorbereitenden Handlungen angebracht werden, beseitigt, versetzt, verändert oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.

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