735.1
ENTG
CH-SG
Art. 58 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
Art. 58 EntG · b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1. Der Eigentümer eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelegenen Grundstücks kann jederzeit die Enteignung verlangen.
2. Entschädigt wird der Wert, den das Grundstück hätte, wenn es nicht dieser Zone zugeschieden worden wäre.
3. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.