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735.1 ENTG CH-SG

Art. 58 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
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Art. 58 EntG · b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1. Der Eigentümer eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelegenen Grundstücks kann jederzeit die Enteignung verlangen.

2. Entschädigt wird der Wert, den das Grundstück hätte, wenn es nicht dieser Zone zugeschieden worden wäre.

3. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.

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