735.1
ENTG
CH-SG
Art. 57 Enteignungsgesetz (EntG) - Enteignung a) im allgemeinen
III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
Art. 57 EntG · Enteignung a) im allgemeinen
1. Die Enteignung können verlangen
a) der Eigentümer, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt;
b) das Gemeinwesen, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt und der Eigentümer kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung des Eigentums hat.
2. Das Begehren ist der Schätzungskommission innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung einzureichen.