Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.1 ENTG CH-SG

Art. 57 Enteignungsgesetz (EntG) - Enteignung a) im allgemeinen

III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 EntG · Enteignung a) im allgemeinen

1. Die Enteignung können verlangen

a) der Eigentümer, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt;

b) das Gemeinwesen, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt und der Eigentümer kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung des Eigentums hat.

2. Das Begehren ist der Schätzungskommission innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung einzureichen.

← Art. 56 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - Geltungsbereich Art. 58 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →