735.1
ENTG
CH-SG
Art. 56 Enteignungsgesetz (EntG) - Rückforderung der Entschädigung
III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
Art. 56 EntG · Rückforderung der Entschädigung
1. Hebt das Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung nachträglich auf, so kann es die Entschädigung zurückfordern, soweit dem Eigentümer aus der Aufhebung ein Vorteil entsteht.
2. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer im Zeitpunkt der Aufhebung.
3. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.