735.1
ENTG
CH-SG
Art. 55 Enteignungsgesetz (EntG) - Aufhebung der Eigentumsbeschränkung
III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
Art. 55 EntG · Aufhebung der Eigentumsbeschränkung
1. Will sich das Gemeinwesen der Entschädigungspflicht entschlagen, so leitet die zuständige Behörde innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung das Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung ein.
2. Bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Eigentumsbeschränkung bleibt die Entschädigung gestundet.