735.1
ENTG
CH-SG
Art. 54 Enteignungsgesetz (EntG) - Verjährung
III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
Art. 54 EntG · Verjährung
1. Entschädigungsforderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung.