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735.1 ENTG CH-SG

Art. 54 Enteignungsgesetz (EntG) - Verjährung

III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
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Art. 54 EntG · Verjährung

1. Entschädigungsforderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung.

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