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735.1 ENTG CH-SG

Art. 52 Enteignungsgesetz (EntG) - Rückgriff

III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
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Art. 52 EntG · Rückgriff

1. Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse eines anderen Gemeinwesens angeordnet, so steht ihm das Rückgriffsrecht zu.

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