735.1
ENTG
CH-SG
Art. 52 Enteignungsgesetz (EntG) - Rückgriff
III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
Art. 52 EntG · Rückgriff
1. Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse eines anderen Gemeinwesens angeordnet, so steht ihm das Rückgriffsrecht zu.