Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.1 ENTG CH-SG

Art. 46 Enteignungsgesetz (EntG) - Entscheid

II. Enteignung - 5. Rückforderung
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Art. 46 EntG · Entscheid

1. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

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