735.1
ENTG
CH-SG
Art. 45 Enteignungsgesetz (EntG) - Rückgabe
II. Enteignung - 5. Rückforderung
Art. 45 EntG · Rückgabe
1. Der Enteigner gibt das enteignete Recht im Zustand zurück, in dem es sich bei Einreichung des Rückforderungsbegehrens befindet.
2. Der Berechtigte gibt die Entschädigung ohne Zinsen zurück. Er erwirbt das Recht mit der Rückgabe der Entschädigung.
3. Die Entschädigung wird angepasst, wenn das Recht nach der Enteignung verändert worden ist.