735.1
ENTG
CH-SG
Art. 44 Enteignungsgesetz (EntG) - Verwirkung
II. Enteignung - 5. Rückforderung
Art. 44 EntG · Verwirkung
1. Das Rückforderungsbegehren ist der Schätzungskommission einzureichen
a) bei Nichtausübung des Rechts innert eines Jahres seit Entstehen des Rückforderungsrechts;
b) bei Ausübung des Rechts zu anderem Zweck innert dreier Monate seit Kenntnisgabe, spätestens innert zehn Jahren nach der Enteignung.