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735.1 ENTG CH-SG

Art. 44 Enteignungsgesetz (EntG) - Verwirkung

II. Enteignung - 5. Rückforderung
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Art. 44 EntG · Verwirkung

1. Das Rückforderungsbegehren ist der Schätzungskommission einzureichen

a) bei Nichtausübung des Rechts innert eines Jahres seit Entstehen des Rückforderungsrechts;

b) bei Ausübung des Rechts zu anderem Zweck innert dreier Monate seit Kenntnisgabe, spätestens innert zehn Jahren nach der Enteignung.

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