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735.1 ENTG CH-SG

Art. 43 Enteignungsgesetz (EntG) - Berechtigte

II. Enteignung - 5. Rückforderung
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Art. 43 EntG · Berechtigte

1. Das Rückforderungsrecht können geltend machen

a) der Enteignete oder seine Erben;

b) bei Enteignung einer Dienstbarkeit der Eigentümer des früher berechtigten Grundstücks.

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