735.1
ENTG
CH-SG
Art. 43 Enteignungsgesetz (EntG) - Berechtigte
II. Enteignung - 5. Rückforderung
Art. 43 EntG · Berechtigte
1. Das Rückforderungsrecht können geltend machen
a) der Enteignete oder seine Erben;
b) bei Enteignung einer Dienstbarkeit der Eigentümer des früher berechtigten Grundstücks.