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735.1 ENTG CH-SG

Art. 42 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Ausübung zu anderem Zweck

II. Enteignung - 5. Rückforderung
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Art. 42 EntG · b) Ausübung zu anderem Zweck

1. Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner vor Ablauf von zehn Jahren zu einem Zweck ausüben will, für den die Enteignung nicht zulässig ist.

2. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn das Recht nach der Enteignung während wenigstens fünf Jahren zum vorgesehenen Zweck ausgeübt worden ist.

3. Der Enteigner benachrichtigt den Berechtigten, wenn er das Recht zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwenden will.

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