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735.1 ENTG CH-SG

Art. 41 Enteignungsgesetz (EntG) - Voraussetzungen a) Nichtausübung des Rechts

II. Enteignung - 5. Rückforderung
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Art. 41 EntG · Voraussetzungen a) Nichtausübung des Rechts

1. Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner

a) innert fünf Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat;

b) bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werks innert fünfundzwanzig Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat.

2. Der Regierungsrat kann die Fristen aus wichtigen Gründen verlängern.

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