735.1
ENTG
CH-SG
Art. 41 Enteignungsgesetz (EntG) - Voraussetzungen a) Nichtausübung des Rechts
II. Enteignung - 5. Rückforderung
Art. 41 EntG · Voraussetzungen a) Nichtausübung des Rechts
1. Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner
a) innert fünf Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat;
b) bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werks innert fünfundzwanzig Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat.
2. Der Regierungsrat kann die Fristen aus wichtigen Gründen verlängern.