735.1
ENTG
CH-SG
Art. 40 Enteignungsgesetz (EntG) - Erwerb und Grundbucheintrag
II. Enteignung - 4. Vollzug
Art. 40 EntG · Erwerb und Grundbucheintrag
1. Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.
2. Das erworbene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch eingetragen.