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735.1 ENTG CH-SG

Art. 40 Enteignungsgesetz (EntG) - Erwerb und Grundbucheintrag

II. Enteignung - 4. Vollzug
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Art. 40 EntG · Erwerb und Grundbucheintrag

1. Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.

2. Das erworbene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch eingetragen.

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