Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.1 ENTG CH-SG

Art. 4 Enteignungsgesetz (EntG) - Rechtsmittel

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 EntG · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen und Entscheide stehen dem Enteigner die gleichen Rechtsmittel zu wie dem Enteigneten.

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