735.1
ENTG
CH-SG
Art. 39 Enteignungsgesetz (EntG) - c) Überweisung
II. Enteignung - 4. Vollzug
Art. 39 EntG · c) Überweisung
1. Der Enteigner überweist die Entschädigung zuhanden des Berechtigten dem Grundbuchamt, in dessen Kreis das Grundstück oder dessen grössere Fläche liegt.
2. Ist die Vermessung der Fläche vor Erstellung des Werks nicht möglich, so werden 90 Prozent der voraussichtlichen Entschädigung überwiesen. Damit geht der Besitz an den Enteigner über.