735.1
ENTG
CH-SG
Art. 38 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Verzugszins
II. Enteignung - 4. Vollzug
Art. 38 EntG · b) Verzugszins
1. Die Entschädigung in Geld wird ab Fälligkeit zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.
2. Bei vorzeitiger Besitzeinweisung besteht die Zinspflicht ab Vollzug.