Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.1 ENTG CH-SG

Art. 38 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Verzugszins

II. Enteignung - 4. Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 EntG · b) Verzugszins

1. Die Entschädigung in Geld wird ab Fälligkeit zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.

2. Bei vorzeitiger Besitzeinweisung besteht die Zinspflicht ab Vollzug.

← Art. 37 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - Geltungsbereich Art. 39 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →