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735.1 ENTG CH-SG

Art. 37 Enteignungsgesetz (EntG) - Entschädigung a) Fälligkeit

II. Enteignung - 4. Vollzug
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Art. 37 EntG · Entschädigung a) Fälligkeit

1. Die Entschädigung wird dreissig Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung fällig.

2. Bei Realersatz bestimmt die Schätzungskommission die Fälligkeit.

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