735.1
ENTG
CH-SG
Art. 37 Enteignungsgesetz (EntG) - Entschädigung a) Fälligkeit
II. Enteignung - 4. Vollzug
Art. 37 EntG · Entschädigung a) Fälligkeit
1. Die Entschädigung wird dreissig Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung fällig.
2. Bei Realersatz bestimmt die Schätzungskommission die Fälligkeit.