735.1
ENTG
CH-SG
Art. 36 Enteignungsgesetz (EntG) - Vorzeitige Besitzeinweisung
II. Enteignung - 4. Vollzug
Art. 36 EntG · Vorzeitige Besitzeinweisung
1. Die Schätzungskommission weist den Enteigner auf Gesuch vorzeitig in den Besitz ein, wenn durch Zuwarten erhebliche Nachteile entstünden, Entschädigungsbegehren trotz Besitzeinweisung beurteilt werden können und die Zulässigkeit der Enteignung feststeht.
2. Sie verpflichtet den Enteigner auf Gesuch des Enteigneten zu angemessener Abschlagszahlung und allenfalls zu Sicherheitsleistung.
3. Wird das Gesuch im Beschwerdeverfahren eingereicht, verfügt der Präsident des Verwaltungsgerichtes.