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735.1 ENTG CH-SG

Art. 35 Enteignungsgesetz (EntG) - Bestrittene Rechte

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 35 EntG · Bestrittene Rechte

1. Bestreitet der Enteigner den Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung verlangt wird, so setzt ihm der Präsident der Schätzungskommission eine Frist von dreissig Tagen zur Klageanhebung beim ordentlichen Richter an.

2. Verstreicht die Frist unbenützt, so gilt das Recht als anerkannt.

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