735.1
ENTG
CH-SG
Art. 35 Enteignungsgesetz (EntG) - Bestrittene Rechte
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 35 EntG · Bestrittene Rechte
1. Bestreitet der Enteigner den Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung verlangt wird, so setzt ihm der Präsident der Schätzungskommission eine Frist von dreissig Tagen zur Klageanhebung beim ordentlichen Richter an.
2. Verstreicht die Frist unbenützt, so gilt das Recht als anerkannt.