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735.1 ENTG CH-SG

Art. 33 Enteignungsgesetz (EntG) - Überweisung

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 33 EntG · Überweisung

1. Der Präsident der Schätzungskommission überweist die Einsprache dem Regierungsrat zum Entscheid, wenn keine Einigung zustande kommt.

2. Er leitet das Schätzungsverfahren ein, wenn die Zulässigkeit der Enteignung feststeht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2014.71 · sg (Art. 33 EntG)
Property Owners v. Administrative Compensation Decision on Flood Dam Expropriation
Cited in the background facts for the referral to the government, but not in the final orders (1-3).