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735.1 ENTG CH-SG

Art. 32 Enteignungsgesetz (EntG) - Schutz von Rechten Dritter

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 32 EntG · Schutz von Rechten Dritter

1. Das Grundbuchamt gibt den ihm bekannten Grundpfand- und Grundlastgläubigern sowie Nutzniessern von der Einigung Kenntnis, wenn eine Benachteiligung ihrer Rechte nicht auszuschliessen ist.

2. Es setzt ihnen eine Frist von dreissig Tagen, innert der sie bei der Schätzungskommission die Schätzung verlangen können.

3. Verstreicht die Frist unbenützt, so wird die Einigung für Grundpfand- und Grundlastgläubiger sowie Nutzniesser verbindlich.

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