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735.1 ENTG CH-SG

Art. 31 Enteignungsgesetz (EntG) - Ausseramtliche Einigung

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 31 EntG · Ausseramtliche Einigung

1. Nach Einleitung des Enteignungsverfahrens können sich die Beteiligten ohne Mitwirkung des Präsidenten der Schätzungskommission in schriftlicher Form einigen.

2. Als Einleitung des Enteignungsverfahrens gilt die Zustellung der persönlichen Anzeige.

3. Die Vereinbarung wird für den Enteigneten verbindlich, wenn er nicht innert fünf Tagen nach Erhalt einer beidseitig unterzeichneten Ausfertigung gegenüber dem Enteigner schriftlich den Rücktritt erklärt. Der Enteignete wird in der Vereinbarung auf das Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht.

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