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735.1 ENTG CH-SG

Art. 30 Enteignungsgesetz (EntG) - b) amtliche Einigung

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 30 EntG · b) amtliche Einigung

1. Einigen sich die Beteiligten, so unterzeichnen sie zusammen mit dem Präsidenten der Schätzungskommission ein Protokoll.

2. Es hat die Wirkung eines rechtskräftigen Schätzungsentscheides.

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