735.1
ENTG
CH-SG
Art. 30 Enteignungsgesetz (EntG) - b) amtliche Einigung
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 30 EntG · b) amtliche Einigung
1. Einigen sich die Beteiligten, so unterzeichnen sie zusammen mit dem Präsidenten der Schätzungskommission ein Protokoll.
2. Es hat die Wirkung eines rechtskräftigen Schätzungsentscheides.