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735.1 ENTG CH-SG

Art. 3 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Entscheid

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 EntG · b) Entscheid

1. Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins.

2. Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

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