735.1
ENTG
CH-SG
Art. 3 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Entscheid
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 EntG · b) Entscheid
1. Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins.
2. Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.