735.1
ENTG
CH-SG
Art. 29 Enteignungsgesetz (EntG) - Einigungsverhandlung a) Durchführung
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 29 EntG · Einigungsverhandlung a) Durchführung
1. Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vor. Er kann ein oder zwei Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.