Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.1 ENTG CH-SG

Art. 29 Enteignungsgesetz (EntG) - Einigungsverhandlung a) Durchführung

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 29 EntG · Einigungsverhandlung a) Durchführung

1. Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vor. Er kann ein oder zwei Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.

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