735.1
ENTG
CH-SG
Art. 28 Enteignungsgesetz (EntG) - b) nachträgliche Begehren
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 28 EntG · b) nachträgliche Begehren
1. Begehren können nach Ablauf der Frist eingereicht werden, wenn
a) der Bestand eines Rechts dem Berechtigten erst später zur Kenntnis gelangt;
b) der Enteigner ein Recht beansprucht, das im Enteignungsverzeichnis nicht aufzuführen ist;
c) der Schaden erst bei oder nach Erstellung des Werks entstanden ist und während der Frist nicht oder nicht in seinem Umfang voraussehbar war.
2. Sie sind auch zulässig, wenn der Enteigner kein Enteignungsverfahren eingeleitet hat.
3. Sie sind der Schätzungskommission innert sechs Monaten schriftlich einzureichen, nachdem der Berechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des Rechts oder vom Schaden Kenntnis erhalten hat.