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735.1 ENTG CH-SG

Art. 27 Enteignungsgesetz (EntG) - Einsprachen und Begehren a) innert Frist

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 27 EntG · Einsprachen und Begehren a) innert Frist

1. Innert der Auflagefrist sind dem Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen

a) Einsprachen gegen die Zulässigkeit der Enteignung;

b) Entschädigungsbegehren, auch wenn die Zulässigkeit der Enteignung bestritten wird;

c) Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör;[19]

d) Begehren um Realersatz.

2. Wird die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.

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