735.1
ENTG
CH-SG
Art. 27 Enteignungsgesetz (EntG) - Einsprachen und Begehren a) innert Frist
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 27 EntG · Einsprachen und Begehren a) innert Frist
1. Innert der Auflagefrist sind dem Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen
a) Einsprachen gegen die Zulässigkeit der Enteignung;
b) Entschädigungsbegehren, auch wenn die Zulässigkeit der Enteignung bestritten wird;
c) Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör;[19]
d) Begehren um Realersatz.
2. Wird die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.