Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.1 ENTG CH-SG

Art. 26 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Schadenersatz

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 EntG · b) Schadenersatz

1. Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsbann entsteht.

← Art. 25 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - Geltungsbereich Art. 27 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →