735.1
ENTG
CH-SG
Art. 25 Enteignungsgesetz (EntG) - Enteignungsbann a) Grundsatz
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 25 EntG · Enteignungsbann a) Grundsatz
1. Nach der persönlichen Anzeige dürfen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen getroffen werden, wenn der Enteigner nicht schriftlich zustimmt.
2. Bei Anständen entscheidet der Präsident der Schätzungskommission.
3. Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken lassen.