735.1
ENTG
CH-SG
Art. 24 Enteignungsgesetz (EntG) - b) persönlich Berechtigter
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 24 EntG · b) persönlich Berechtigter
1. Wird durch die Enteignung in persönliche Rechte eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so benachrichtigt der Grundeigentümer den Berechtigten sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige.
2. Der Grundeigentümer wird in der persönlichen Anzeige auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.