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735.1 ENTG CH-SG

Art. 23 Enteignungsgesetz (EntG) - Auflage und persönliche Anzeige a) im allgemeinen

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 23 EntG · Auflage und persönliche Anzeige a) im allgemeinen

1. Der Präsident der Schätzungskommission legt Enteignungsbegehren und Beilagen während dreissig Tagen in den politischen Gemeinden öffentlich auf, in denen Rechte enteignet werden sollen.

2. Er gibt den im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Betroffenen mit persönlicher Anzeige von der Auflage Kenntnis, stellt ihnen den Auszug aus dem Enteignungsplan zu und macht sie auf die Fristen für Einsprachen und Begehren aufmerksam.

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