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735.1 ENTG CH-SG

Art. 22 Enteignungsgesetz (EntG) - Enteignungsbegehren

II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
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Art. 22 EntG · Enteignungsbegehren

1. Das Enteignungsbegehren ist dem Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen.

2. Dem Begehren sind beizulegen

a) ein Projektplan, aus dem Art, Umfang und Lage des Werks ersichtlich sind;

b) ein Enteignungsplan, aus dem Art und Umfang der zu enteignenden Rechte ersichtlich sind;

c) ein Enteignungsverzeichnis, in dem die aus dem Grundbuch ersichtlichen, von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten und Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte aufgeführt sind;

d) für jeden Betroffenen ein Auszug aus dem Enteignungsplan.

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