735.1
ENTG
CH-SG
Art. 22 Enteignungsgesetz (EntG) - Enteignungsbegehren
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 22 EntG · Enteignungsbegehren
1. Das Enteignungsbegehren ist dem Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen.
2. Dem Begehren sind beizulegen
a) ein Projektplan, aus dem Art, Umfang und Lage des Werks ersichtlich sind;
b) ein Enteignungsplan, aus dem Art und Umfang der zu enteignenden Rechte ersichtlich sind;
c) ein Enteignungsverzeichnis, in dem die aus dem Grundbuch ersichtlichen, von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten und Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte aufgeführt sind;
d) für jeden Betroffenen ein Auszug aus dem Enteignungsplan.