735.1
ENTG
CH-SG
Art. 21 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Schadenersatz
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 21 EntG · b) Schadenersatz
1. Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus vorbereitenden Handlungen entsteht. Er stellt soweit möglich den ursprünglichen Zustand wieder her.
2. Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens, spätestens innert zehn Jahren nach der schädigenden Handlung, einzureichen.