735.1
ENTG
CH-SG
Art. 20 Enteignungsgesetz (EntG) - Vorbereitende Handlungen a) Voraussetzungen
II. Enteignung - 3. Enteignungsverfahren
Art. 20 EntG · Vorbereitende Handlungen a) Voraussetzungen
1. Vorbereitende Handlungen, wie Begehen, Vermessen, Bohren und Ausstecken, bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers. Stimmt er nicht zu, ist die Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission einzuholen.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die vorbereitende Handlung notwendig ist. Sie kann vor Einleitung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.