735.1
ENTG
CH-SG
Art. 2 Enteignungsgesetz (EntG) - Schätzungskommission für Enteignungen a) Bestand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 EntG · Schätzungskommission für Enteignungen a) Bestand
1. Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission für Enteignungen.
2. Sie besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.
3. Sie verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern.