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735.1 ENTG CH-SG

Art. 18 Enteignungsgesetz (EntG) - Grundpfand, Grundlast, Nutzniessung

II. Enteignung - 2. Entschädigung[[1]](#titletitle_text_fn_9108_2_1_c)
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Art. 18 EntG · Grundpfand, Grundlast, Nutzniessung

1. Für den Grundpfand- und den Grundlastgläubiger sowie für den Nutzniesser tritt die Entschädigung an die Stelle des enteigneten Grundstücks.

2. Der Nutzniesser hat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens, der ihm aus dem Entzug des Grundstücks entsteht.

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