735.1
ENTG
CH-SG
Art. 13 Enteignungsgesetz (EntG) - Verzicht auf Enteignung
II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
Art. 13 EntG · Verzicht auf Enteignung
1. Der Enteigner kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten, wenn er nicht vorzeitig den Besitz angetreten hat. Der Präsident der Schätzungskommission kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.
2. Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsverfahren entstanden ist.
3. Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach dem Verzicht einzureichen.