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735.1 ENTG CH-SG

Art. 12 Enteignungsgesetz (EntG) - c) Verzicht

II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
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Art. 12 EntG · c) Verzicht

1. Der Berechtigte kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigungen auf die Ausdehnung verzichten.

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