Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.1 ENTG CH-SG

Art. 11 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Verfahren

II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 EntG · b) Verfahren

1. Die Ausdehnung kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden, die gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Festsetzung der Entschädigung offensteht.

2. Das Begehren ist der Schätzungskommission einzureichen.

3. Wird ein Begehren um Ausdehnung eingereicht, setzt die Schätzungskommission die Entschädigungen für teilweise und für vollständige Enteignung fest.

← Art. 10 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - Geltungsbereich Art. 12 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →