735.1
ENTG
CH-SG
Art. 11 Enteignungsgesetz (EntG) - b) Verfahren
II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
Art. 11 EntG · b) Verfahren
1. Die Ausdehnung kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden, die gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Festsetzung der Entschädigung offensteht.
2. Das Begehren ist der Schätzungskommission einzureichen.
3. Wird ein Begehren um Ausdehnung eingereicht, setzt die Schätzungskommission die Entschädigungen für teilweise und für vollständige Enteignung fest.