735.1
ENTG
CH-SG
Art. 10 Enteignungsgesetz (EntG) - Ausdehnung a) Voraussetzungen
II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
Art. 10 EntG · Ausdehnung a) Voraussetzungen
1. Die Ausdehnung der Enteignung auf das Ganze können verlangen
a) der Enteignete, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung eines Grundstücks oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke durch Teilenteignung, vorübergehende Enteignung, Errichtung einer Dienstbarkeit oder Enteignung von Nachbarrechten unverhältnismässig erschwert wird;
b) der Enteigner, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für den Minderwert mehr als einen Drittel des Wertes des Restgrundstücks beträgt und der Enteignete kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung seines Rechts hat.