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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Anwendbares Recht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Anwendbares Recht

1. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St.Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werkes, seiner Organe und seines Personals.

2. Verfügungen der Organe des Linthwerkes können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

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