Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.331 CH-SG

Art. 28 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Beiträge der Vereinbarungskantone

V. Finanzhaushalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Beiträge der Vereinbarungskantone

1. Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a und b für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge

a) Kanton Glarus: 25 %

b) Kanton Schwyz: 15 %

c) Kanton St.Gallen: 50 %

d) Kanton Zürich: 10 %

← Art. 27 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk Name, Rechtsform und Sitz Art. 29 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →