734.331
CH-SG
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Deckung des Finanzbedarfs
V. Finanzhaushalt
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Deckung des Finanzbedarfs
1. Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch
a) das Vermögen und dessen Erträgnisse;
b) die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren;
c) die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.