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Art. 27 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Deckung des Finanzbedarfs

V. Finanzhaushalt
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Art. 27 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Deckung des Finanzbedarfs

1. Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch

a) das Vermögen und dessen Erträgnisse;

b) die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren;

c) die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.

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