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Art. 25 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Konzessionen

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Art. 25 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Konzessionen

1. Konzessionspflichtig sind

a) die Entnahme von Wasser über 50 l/min;

b) die Entnahme von Wärme;

c) die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee);

d) die Bootsstationierung.

2. Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.

3. Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.

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