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Art. 24 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk - Bewilligungen

IV. Schutz der Werkanlagen
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Art. 24 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk · Bewilligungen

1. Bewilligungspflichtig sind

a) die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen;

b) das Verlegen von Leitungen;

c) das Einleiten von Abwasser;

d) das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes;

e) das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.

2. Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.

3. Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerkes.

4. Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.

5. Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.

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